Das Gesetz definiert Mediation in §
1 Abs. 1 ZivMediatG:
"Eine auf Freiwilligkeit der Parteien
beruhende Tätigkeit, bei der ein fachlich ausgebildeter, neutrale/r
Vermittler/in (Mediatorin oder Mediator) mit anerkannten Methoden
die Kommunikation zwischen den Parteien systematisch mit dem Ziel
fördert, eine von den Parteien selbst verantwortete Lösung
ihres Konfliktes zu ermöglichen".
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